Satzung

 des VPK-Hessen e.V.

 

in der Fassung vom 06.09.2011

zuletzt geändert am 09.04.2018

 

 Satzung
VPK-Hessen - Verband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Hessen e.V.

 

    

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.  Der Verband führt den Namen

VPK-Hessen – Verband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Hessen e.V.

2.  Sitz des Verbandes ist Frankfurt a.M.

3.  Der Verband erstreckt seine Tätigkeit primär auf das Gebiet des Landes Hessen. Er kann auch die Interessen von Mitgliedern aus anderen Bundesländern wahrnehmen, soweit dies mit dem Bundesverband abgestimmt ist.

4.  Der Verband ist Mitglied im VPK Bundesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V. mit Sitz in Berlin.

5.  Der Verband ist ein Fachverband privater Träger der Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben - Gemeinnützigkeit

 

1.   Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Verbandes ist die Unterstützung gemeinnütziger Tätigkeiten privater Träger in der freien Kinder- und Jugendhilfe, sowie sonstiger privater Träger im Sozial- und Gesundheitsbereich durch Sammlung, Information und Vertretung.

2.   Die Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt in gemeinnütziger und selbstloser Weise gemäß den gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung und den inzwischen ergangenen Ergänzungsbestimmungen. Die Aufgaben werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und freiwillige Zuwendungen Dritter finanziert. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Verbandes sowie seiner Organe haben keinerlei Ansprüche auf die Erträge des Vereinsvermögens.

Bei ehrenamtlicher Tätigkeit für den Verband haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten.

Die Mitgliederversammlung beschließt eine Regelung der Reisekostenerstattungen und Tätigkeitsvergütungen, in der eine angemessene Aufwandsentschädigung und/oder auch Tätigkeitsvergütung für die verbandliche Tätigkeit geregelt werden kann.

3.   Der VPK - Hessen will in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der öffentlichen Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe helfen, die Erziehung, Betreuung, Bildung, therapeutische Behandlung, Vorsorge und Rehabilitation junger Menschen zu fördern. Insoweit fördert er Bildung und Erziehung, sowie die Jugendhilfe.

4.   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)     Private Träger in den Feldern der sozialen Arbeit durch Zusammenarbeit und Vernetzung, Beratung und Abstimmung in allen Aufgabenbereichen zu stärken;

b)     Den Erfahrungsaustausch von Trägern der Kinder- und Jugend- und Sozialhilfe und des Gesundheitswesens zu ermöglichen, um dadurch die Erziehung, Betreuung, Bildung, therapeutische Behandlung, Vorsorge und Rehabilitation junger Menschen zu fördern;

c)     Initiierung der Weiterentwicklung von qualitativen Hilfen für junge Menschen durch Publikationen, Fachtage, Seminare und den Austausch pädagogischer, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher, sozialpolitischer und medizinischer Informationen;

d)     Wahrung der gemeinsamen Belange der privaten Träger in der Öffentlichkeit, gegenüber dem Land Hessen, dem Landeswohlfahrtsverband, den kommunalen Spitzenverbänden, den Kranken- und Pflegekassen und sonstigen Organisationen sowie in Verhandlung mit Politik und Kostenträgern;

e)     Mitwirkung in Gremien, Ausschüssen, Kommissionen und Fachorganisationen soweit Aufgabengebiete der privater Träger berührt werden; Öffentliche Positionierung, Mitwirkung und Gestaltung der Sozialpolitik, der Sozialgesetzgebung und der Rahmenbedingungen für die soziale Arbeit; Mitwirkung und Entwicklung innovativer Ansätze bei der Gestaltung der Entgelte, um die Betreuung junger Menschen sicherzustellen;

f)      Die Interessen von Einrichtungen, Fachverbänden, Hilfesuchenden und deren Zusammenschlüssen (z.B. Selbsthilfegruppen) zu vertreten.

5.   Zu den Aufgaben des Landesverbandes gehört es, Angebote zur fachlichen Fort- und Weiterbildung für Leitung und Mitarbeiter von Einrichtungen, Gremien, Behörden, Zusammenschlüssen Betroffener etc. anzubieten oder zu initiieren und diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beraten. Eine Rechtsberatung findet nicht statt.

6.   Der Landesverband kann mit anderen Organisationen gleicher Zielsetzung ideell oder auch organisatorisch zusammenarbeiten. Der Landesverband kann Mitglied in anderen Organisationen werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 4 Mitgliedschaft

1.   Ordentliche Mitglieder können

a)     Träger und Anbieter sein, die Leistungen der Kinder-, Jugend- oder Sozialhilfe auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher (z.B. im SGB VIII, SGB XII) erbringen und für die die erforderliche Genehmigung zum Betrieb vorliegt, sowie sonstige private Träger die im Sozial- und Gesundheitsbereich Einrichtungen und Dienstleistungen anbieten;

b)     Geschäftsführer, Einzelunternehmer, Leiter, leitende Mitarbeiter sein, die Leistungen in der Kinder-, Jugend- oder Sozialhilfe erbringen, als Einzelmitglied mit weniger als drei Mitarbeiter;

c)      Ehemalige Träger von Einrichtungen nach ihrem Ausscheiden aus der aktiven Arbeit sein.

Die Zahl der Mitglieder gem. § 4 Abs. 1a und b ist pro Träger auf zwei begrenzt. Der jeweilige Träger wird durch einen Vertreter vertreten, der dem Verband jeweils namentlich mitzuteilen ist.

2.   Darüber hinaus können natürliche Personen, Vereinigungen und juristische Personen fördernde Mitglieder werden.

3.   Die Mitglieder unterstützen den Verband in der Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben und erkennen die Richtlinien des Verbandes an.

4.   Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand.

5.   Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt werden.

 

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a)     bei ordentlichen Mitgliedern mit der endgültigen Beendigung der Tätigkeit;

b)     bei fördernden Mitgliedern durch Tod, bzw. Erlöschen der Rechtspersönlichkeit;

c)     durch Austrittserklärung; der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig und muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

d)     durch Ausschluss aus dem Verband; für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Berufung. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliedschaft des Betroffenen ruht bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe des Verbandes

1. Organe des Verbandes sind

a)     die Mitgliederversammlung und

b)     der Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Folgende Organe können gebildet werden:

a)     ständige und/oder befristete Arbeitsgruppen;

b)     regionale Bezirks- und Kreisverbände;

c)     ein Landesauschuss, der aus dem Landesvorstand, den jeweiligen Vorsitzenden der Bezirksverbände oder ihrer Stellvertreter sowie vom Vorstand berufenen Mitgliedern (z.B. Gremienvertreter) besteht.

 

§ 7 Organisation

1.   Die Leitung des Verbandes obliegt dem Landesvorstand. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Einrichtungen schaffen, insbesondere eine Geschäftsstelle errichten und diese beaufsichtigen, und stellt Personal im Rahmen des Wirtschaftsplanes ein. Der Verband kann sich eine Geschäftsordnung geben.

2.   Gesetzlicher Vertreter des Verbandes im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r ist einzeln vertretungsberechtigt.

3.   Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes auf der Basis der Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes. Der nichtvertrauliche Teil der Vorstandssitzungen ist verbandsöffentlich. Der Vorstand hat über die Arbeit des Vorstandes den Mitgliedern Rechenschaft abzulegen.

4.   Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

5.   Bei einer notwendig werdenden Nachwahl erfolgt diese jeweils nur für den Rest der Wahlperiode.

6.   Der Landesausschuss berät den Vorstand.

7.   Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann innerhalb der Wahlperiode mit qualifizierter Mehrheit (3/4) eine Neuwahl des Vorstands beantragt werden.

 

 

 § 8 Stimmberechtigung und Beschlüsse der Gremien, Einladungen

1. Stimmberechtigt in den Organen sind alle ordentlichen Mitglieder des Organs sowie die gewählten Mitglieder des Vorstandes (§ 6 Ziff. 1 b)).

a)     Jeder Träger hat, unabhängig von der Zahl der von ihm betriebenen Einrichtungen, eine Stimme.

b)     Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes, namentlich benanntes, stimmberechtigtes Mitglied ist möglich. Die Stimmübertragung muss durch schriftliche Vollmacht erfolgen, die jeweils nur für die eine Sitzung gilt. Ein Mitglied darf nur ein zusätzliches Stimmrecht ausüben.

c)      Das Stimmrecht ruht bei ausstehendem Mitgliedsbeitrag.

2. Alle Einladungen erfolgen in schriftlicher Form, vorzugsweise durch Email. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder des Verbandes vom Vorstand eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vor dem Versammlungstermin.

3. Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder vertreten sind. Wenn keine Beschlussfähigkeit erreicht wurde, kann mit gleicher Tagesordnung in den nächsten 14 Tage ohne Rücksicht auf die Zahl der ordentlichen Mitglieder die Mitgliederversammlung einberufen werden (unberührt bleibt § 12 der Satzung).

a)     Jede ordentlich geladene Landesvorstandsitzung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann eine Abstimmung auch über Telekommunikationsmöglichkeiten oder durch Umlaufbeschluss herbeiführen. Das Protokoll wird dann von allen Landesvorstandmitgliedern gegengezeichnet, ohne dass es einer Sitzung bedarf.

b)     Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung mit einer Tagesordnung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst. Beschlüsse und Wahlen zum Vorstand können per Akklamation durchgeführt werden, außer wenn ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.

5. Die Bestimmungen des § 12 (Auflösung) bleiben unberührt.

6. Alle Versammlungen der Organe des Verbandes werden von ihrem jeweiligen Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Über die Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Über die Teilnehmer an einer Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Protokolle und Anwesenheitslisten sind innerhalb von 14 Tagen abschriftlich bei der Geschäftsstelle oder dem Vorsitzenden zu hinterlegen. Jedes Mitglied hat das Recht, ein Protokoll anzufordern.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 1. Einmal im Jahr, bei Bedarf auch öfter, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

a)     Bericht des Vorstandes mit Wirtschaftsbericht

b)     Aussprache

c)     Festlegung des Wirtschaftsplanes für das nächste Jahr (einschl. Stellenplan)

d)     Bericht der Rechnungsprüfer

e)     Entlastung des Vorstandes

f)      Alle drei Jahre: Neuwahl des Vorstandes

g)     Alle drei Jahre: Wahl der Rechnungsprüfer

h)     Alle drei Jahre: Wahl der Delegierten für die Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung des Bundesverbandes

i)       Wenn erforderlich: Festlegung und Änderung der Beitragsordnung

j)       Wenn erforderlich: Beschluss über die "Regelung der Reisekostenerstattungen, Ehrenamtspauschale und Aufwandsentschädigung"

2. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand aufgestellt. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge können bis zum Beginn der Versammlung beim Vorstand abgegeben werden. Die Dringlichkeit muss gegenüber der Versammlung begründet werden, die Mitgliederversammlung entscheidet über die Dringlichkeit.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen, wenn der Vorstand sie einberuft oder mindestens 1/4 der Mitglieder sie beantragt oder wenn ein Bezirksverband mehrheitlich eine Mitgliederversammlung verlangt. Sie muss innerhalb von 8 Wochen nach Antragstellung abgehalten worden sein.

4. Die Delegierten vertreten die Interessen des Landesverbandes und seiner Mitglieder auf der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes. Sie werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Anzahl der Delegierten des Landesverbandes richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes.

 

§ 10 Arbeitsgruppen

 

1.  Der Vorstand kann zur Lösung bestimmter Aufgaben und Probleme Arbeitsgruppen als ständige oder befristet Organe berufen.

 2.   Die Arbeitsgruppen können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 11 Beiträge, Finanzen und Aufwendungen

 

1.   Zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag = Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 2.   Es ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der die voraussichtliche Verwendung der Mittel festlegt. Der Vorstand ist an diesen Wirtschaftsplan gebunden und kann die Ansätze des Planes nur aus wichtigem Grund überschreiten. Für Veränderungen über 10% hinaus ist ein Nachtrags-Wirtschaftsplan zu erstellen. Einzelansätze des Wirtschaftsplanes sind unter Beachtung des 3ten Satzes gegenseitig deckungsfähig.

 3.   Auf der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

 4.   Es sind alle drei Jahre zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die die Buchführung mindestens stichprobenartig überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich berichten.

 5.   Der Landesvorstand legt den Entscheidungsspielraum bei der Verwendung der Mittel für den Vorsitzenden und/oder die Geschäftsführung fest.

 6.   Den Arbeitsgruppen können durch den Landesvorstand Mittel zur eigenen Verwaltung zugewiesen werden.

7.   Die Vereins- und Gremienämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 a)     Der Landesvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Gremienämter entgeltlich auf der Grundlage der Ehrenamtspauschale gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. Der Umfang der Zuwendung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Verbandes.

 b)     Der Landesvorstand kann im Rahmen des Verbandszwecks und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Aufträge über Tätigkeiten für den Verband gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

 1.   Eine Änderung der Satzung kann nur in einer dazu berufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 2.   Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer dazu berufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder auf dieser Versammlung vertreten ist. Ist eine solche Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig beschließt. Die Liquidatoren werden von der die Auflösung beschließenden Versammlung bestimmt.

 3.   Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen VPK-Bundesverband mit Sitz in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 13 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Verbandes ist der Sitz der Geschäftsstelle nach § 1.

 

 

§ 14 Eintragung

Die Satzung wird in das zuständige Vereinsregister eingetragen.

 

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Satzung des VPK-Hessen e.V.
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